Die Kostenübernahme einer solchen Anlage verweigerte die Krankenkasse aber einer fast tauben Person.
Das Gericht wies darauf hin, dass Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben, welche geeignet und im Einzelfall erforderlich sind, die Behinderung und die sich daraus ergebenden Folgen auszugleichen. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Kostenübernahme für eine solche Lichtanlage nicht verweigert werden.