In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Montage einer entsprechenden Anlage auf einem denkmalgeschützten Einfirsthof. Das historische, knapp 37 Meter lange Gebäude sollte nach dem Willen des Eigentümers auf der südlichen Dachseite zu zwei Dritteln mit einer entsprechenden Anlage ausgestattet werden. Die entsprechende Baugenehmigung wurde ihm jedoch von Amt und Gericht verweigert.
Demnach sind bei der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung stets die sich widerstreitenden Interessen miteinander abzuwiegen. Vorliegend war den Belangen des Denkmalschutzes der Vorzug gegenüber dem Wunsch des Eigentümers nach einem Schutz des Klimas der Vorzug zu geben. Denn die großflächige Montage der Photovoltaikzellen würde die Wahrnehmbarkeit der historischen Entwicklung des Bauwerks erheblich einschränken. Vor diesem Hintergrund durfte die Genehmigung verweigert werden.
Anmerkung: Wie wir in der Vergangenheit berichteten, verhielt es sich in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. anders, welches eine Solaranlage genehmigte, da es in dieser eine nur geringe optische Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Gebäudes sah (Az: 4 K 1119/10.NW).
Normen: Art. 14, 20a GG, Art. 6 DSCHG BY,