Behandlung aufkommt.
In ihrem Hotelzimmer in Mexiko versuchte eine deutsche Urlauberin sich das Leben zu nehmen. Das Personal fand sie mit aufgeschnittenen Pulsadern, sie wurde in ein Krankenhaus gebracht und dort gerettet. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf mehr als 8000 Euro, welche die Urlauberin vergeblich durch ihre Reisekrankenversicherung übernommen wissen wollte.
Vergeblich, wie das Gericht urteilte. Die Behandlungskosten stellen sich in der Krankenversicherung als eine vorsätzliche Verletzung der Gesundheit dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verletzungshandlung nur eine ''Zwischenstation'' im Rahmen der Beendigung des Lebens sein sollte. Vor diesem Hintergrund durfte die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern.