Bereits mit einem nicht mobilen Sauerstoffkonzentrator ausgestattet, nutzte der erkrankte Raucher diesen nur unregelmäßig. Seine Krankenkasse war nur dann bereit ihm ein mobiles Gerät zur Verfügung zu stellen, wenn er das Rauchen einstellen und das bereits vorhandene Gerät regelmäßig nutzen würde, dieses dann aber nicht die gewünschte Sauerstoffsättigung herbeiführen würde. Vor diesem Hintergrund begehrte er vorläufigen Rechtsschutz. Vergeblich, wie das Gericht entschied.
Dem Raucher ist demnach ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptverhandlung zumutbar, zumal er zunächst das bereits vorhandene Gerät nutzen kann. Aufgrund einer möglichen Explosionsgefahr bei einer Kombination des mobilen Gerätes und dem Gebrauch einer offenen Flamme zum Entzünden der Zigarette ist eine Eignung eines mobilen Gerätes ebenfalls abzulehnen.