Zwar war die der Baustelleneinrichtung zurechenbare Containerwand von der erteilten Baugenehmigung erfasst, jedoch wertete das Gericht diese Genehmigung als rechtswidrig.
Ungeachtet des tatsächlichen Nutzens für den Lärmschutz, gehen von der Containerwand nicht zumutbare Belästigungen und Nachteile für die Nachbarn aus. Dem Ziel des Lärmschutzes kann man auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen gerecht werden, so das Gericht.