Bei dieser recht neuen Therapie soll ein speziell angepasster Helm das Wachstum des kindlichen Kopfes beeinflussen. Da diese Behandlungsmethode noch nicht durch das zuständige Gremium empfohlen wurde, müssen Krankenkassen die anfallenden Kosten auch nicht übernehmen.
Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Auswirkungen der Fehlbildung auch nicht so schwerwiegend sind, dass die Krankenkassen unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten "Systemversagens" zur Kostenübernahme verpflichtet sind.