Grundsätzlich müssen die Empfänger von Hartz IV ihre Eigenmittel verbrauchen, bevor der Staat finanzielle Mittel gewährt. Zu diesem Vermögen zählen vom Grundsatz her auch Lebensversicherungen. Nur die Altersvorsorge wird nicht berücksichtigt, sofern sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die Laufzeit nicht bis zum Rentenalter festgelegt ist.
Ausnahmen gibt es für die Lebensversicherung nur beim vorliegen wirtschaftlicher Gründe oder in Fällen, in welchen die Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Von letzteren ist etwa auszugehen, wenn der Anspruchsteller über Jahrzehnte in die Versicherung eingezahlt hat und nur wenige Monate auf Hartz IV angewiesen ist. Von einer besonderen bzw. wirtschaftlichen Härte ist auszugehen, wenn die Grenze einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit aufgrund eines deutlichen Verlustes als Folge des oftmals sehr geringen Rückkaufswertes im Fall einer vorzeitigen Kündigung überschritten wird.
Das Bundessozialgericht befand, dass die Frage nach einer solchen wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist, weshalb stets eine Würdigung der individuellen Gesamtumstände vorgenommen werden muss. Eine prozentuale Höchstgrenze für den Verlust beim Rückkauf der Lebensversicherung legte das Gericht hingegen nicht fest.
Zur Überprüfung der Gesamtumstände des zugrunde liegenden Sachverhalts verwies das Bundessozialgericht das Verfahren zurück an das Landessozialgericht Schleswig-Holstein.