Der Wert des Wohnrechts errechnet sich dabei aus seinem Jahreswert und der durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer des Wohnrechtsinhabers.
Bei der abzuführenden Schenkungssteuer wird dieser Wert des Wohnrechts aber ab einem bestimmten Punkt durch das Gesetz auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Diese Begrenzung auf einen Höchstbetrag, so der BFH, gilt aber nicht bei der Berechnung des Wohnrechts im Rahmen der Grunderwerbssteuer, weshalb hier unter Umständen ein höherer Betrag anzusetzen ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein unterschiedlicher Wert nicht infrage kommt, wenn es sich um eine Schenkung zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie handelt, da in diesen Fällen keine Grunderwerbssteuer für das Wohnrecht zu entrichten ist.