Aktuelles

Wert des Wohnrechts kann bei Schenkungs- und Grunderwerbssteuer unterschiedliche Höhe haben

Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof und teilte mit, dass der für das Wohnrecht anzusetzende Wert bei der Grunderwerbssteuer höher sein kann, als bei einer parallel zu entrichtenden Schenkungssteuer.


Der Wert des Wohnrechts errechnet sich dabei aus seinem Jahreswert und der durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer des Wohnrechtsinhabers.

Bei der abzuführenden Schenkungssteuer wird dieser Wert des Wohnrechts aber ab einem bestimmten Punkt durch das Gesetz auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Diese Begrenzung auf einen Höchstbetrag, so der BFH, gilt aber nicht bei der Berechnung des Wohnrechts im Rahmen der Grunderwerbssteuer, weshalb hier unter Umständen ein höherer Betrag anzusetzen ist.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein unterschiedlicher Wert nicht infrage kommt, wenn es sich um eine Schenkung zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie handelt, da in diesen Fällen keine Grunderwerbssteuer für das Wohnrecht zu entrichten ist.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 38 12 vom 20.11.2013
Normen: § 3 Nr.2 GrEStG
[bns]
 
Kanzlei Am Brink in Lübeck | www.kanzlei-ambrink.de | Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutzerklärung