Zu diesem Ergebnis gelangte das OLG Frankfurt nach einer Klage von Verbraucherschützern gegen mehrere Reiseveranstalter. Das Gericht wertete die entsprechenden Klauseln in den AGBs als unwirksam.
Die Höhe der Zahlungen, zu so frühen Zeitpunkten, stellt nach der Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen das "Zug-um-Zug"-Prinzip dar, nach welchem miteinander verbundene Leistungen zeitnah miteinander ausgetauscht werden müssen. Eine Anzahlung von mehr als 20 % stellt vor diesem Hintergrund eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und ist folglich unwirksam. Mit diesem Argument ist auch der Forderung nach der Zahlung des Restbetrages 40 Tage vor Reisebeginn zu begegnen. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist für die Fälligkeit des Restbetrages ein Zeitraum von maximal vier Wochen vor Reisebeginn angemessen.