Damals hatte sie sich wiederholt an Kanülen und Skalpellen verletzt und in der Folge unter grippeähnlichen Symptomen gelitten. Jahre später, die Klägerin war inzwischen Krankenschwester, wurde bei ihr eine HIV-Infektion festgestellt. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wurde ihr jedoch verwehrt.
Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich die Frau die Erkrankung im Privatleben zugezogen hätte. Die nach dem Schülerpraktikum aufgetretenen Symptome entsprächen einem Infektionsverlauf bei einer Ansteckung mit HIV. Auch war sie, im Rahmen des mehr als 30 Jahre zurückliegenden Praktikums, einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, zumal seinerzeit noch keine Verhaltensregeln für den Umgang mit Stichverletzungen existierten. Vor diesem Hintergrund war ihr der Versicherungsschutz zu gewähren.
Normen: Nr. 3101 Anl.1 BKVO i.d.F. 10.06.1968, § 212 SGB VII