Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes lehnte das Gericht die Klage der Erben einer im Krankenhaus verstorbenen Patientin ab. Diese war mittels einer Sonde künstlich ernährt worden, erbrach die Nahrung und erstickte daran.
Das Gericht wies darauf hin, dass nicht die Zuführung der Nahrung von außen Grund des Todes war, sondern erst die folgende Reaktion des Körpers. Darüber hinaus können Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge einer Heilbehandlung regelmäßig nicht als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen betrachtet werden.