Hierauf wies der Bundesgerichtshof in einem Verfahren hin, innerhalb dessen sich ein Insolvenzschuldner gegen die Pfändung dieser Ersparnisse wehren wollte.
Das Gericht teilte mit, dass lediglich ein gewisser Teil des Arbeitseinkommens nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Befriedigung der Gläubiger verwertet wird. Einen Teil dieses pfändungsfreien Einkommens anzusparen, und den Gläubigern auf Dauer vorzuenthalten, ist hingegen nicht mit dem Recht vereinbar. Diese Ersparnisse sind vielmehr der Insolvenzmasse zuzurechnen.