Zu diesem Ergebnis gelangte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, wobei eine endgültige Entscheidung durch den BFH noch aussteht.
Dem Finanzgericht zufolge kann eine solche Dienstleistung dann als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden, wenn sie auf dem eigenen Grundstück selbst als "haushaltsnah" zu bewerten wäre, und auf der öffentlichen Fläche (dem Gehweg) aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht werden muss.
Die Räumpflicht für den angrenzenden Bürgersteig ist eine solche öffentlich-rechtliche Pflicht, weshalb die Kosten dementsprechend steuermindernd berücksichtigt werden können.