Von Bayern nach Berlin gezogen, musste der Empfänger von Hartz IV am neuen Wohnort auch eine um 107 Euro höhere Miete für seine Unterkunft zahlen. Da der Umzug weder zur beruflichen Eingliederung diente, noch soziale Gründe ursächlich waren, verweigerte das Jobcenter die Übernahme des Differenzbetrages zwischen alter und neuer Miete. In einem solchen Fall würde das Gesetz keine Übernahme vorsehen.
Dem widersprechend, wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass die entsprechende gesetzliche Vorschrift nur Anwendung findet, wenn es um einen Mietvergleich in einer bestimmten Region, den sogenannten "Vergleichsraum", geht. Erfolgt der Umzug jedoch von einem Bundesland in ein anderes, also über die Grenzen des Vergleichsraums hinweg, so richtet sich die zu übernehmende Miete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete am neuen Wohnort. Da diese für Berliner Verhältnisse durchaus angemessen war, war sie auch durch das Jobcenter in voller Höhe zu übernehmen.