Vor diesem Hintergrund verweigerte das Gericht, im Einklang mit der gesetzlichen Unfallversicherung, einem Kläger die Leistung der Versicherung.
Diesem war während einer beruflich veranlassten Reise nach Barcelona die Geldbörse entwendet worden. Bei der erfolglosen Verfolgung des Täters erlitt er einen Bruch des Ellenbogens und begehrte deshalb die Anerkennung als versicherten Unfall
Das Gericht führte aus, dass die Anerkennung eines versicherten Unfalls voraussetzt, dass die Verfolgung des Täters seiner Ergreifung dient. Entscheidend ist die der Verfolgung zugrunde liegende Motivation. Dabei ist zu fragen, ob die Verfolgung des Straftäters auch vorgenommen worden wäre, wenn man sich das persönliche Motiv des Verunfallten hinweg denkt. Wäre es vorliegend um eine fremde Geldbörse gegangen, hätte der Kläger den Straftäter wohl nicht verfolgt. Demnach fehlt es an einer "versicherungsbezogenen Handlungstendenz", zumal der Versicherungsschutz nur greifen soll, wenn die Verfolgung oder Festnahme des Täters im Vordergrund steht, nicht aber, wenn die Verfolgung primär von dem Wunsch nach einer Wiedererlangung der gestohlenen Sache getragen wird.