Demgegenüber sah der ausführende Dachdeckerbetrieb einen Teil der Haftung bei dem Architekten, da dieser die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht überwacht hatte.
Dem widersprechend teilte das Gericht mit, dass die Haftung allein bei dem Dachdeckerbetrieb liegt, welcher sich darüber hinaus die fehlerhafte Bauausführung seines Subunternehmers zurechnen lassen muss.
Denn der Betrieb hatte einen, von den Plänen des Architekten abweichende, Montageplan anfertigen lassen, welcher deutlich von dessen Konstruktion abwich. Diese abweichende Konstruktion war letztendlich auch ursächlich für den Einsturz des Daches. Weiter führte das Gericht aus, dass den Architekten auch keine Pflicht trifft den ausführenden Bauunternehmer zu überwachen.
Normen: § 13 Nr.7 III VOB/B a.F.