Das Gericht teilte mit, dass in solchen Fällen regelmäßig vom Vorliegen einer sogenannten Doppelversicherung auszugehen ist, bei welcher die eine Versicherung der anderen Versicherung einen hälftigen Ausgleich im Innenverhältnis zu zahlen hat. Dabei bedarf es für die Zahlungsverpflichtung der Anhängerversicherung nicht des Nachweises, dass dieser auch einen eigenen Beitrag zur Ursache des entstandenen Schadens geleistet hat. Denn in einem solchen Fall sind Anhänger und Zugfahrzeug rechtlich als eine Einheit zu betrachten.
Normen: § 59 II VVG a.F.