Im vorliegenden Fall hatte eine Verwalterin eine Versammlung in den Sommerferien einberufen, zu der ein Eigentümer nicht erscheinen konnte. Zwar hatte die Verwalterin die Vorankündigungsfrist von mindestens 2 Wochen nach § 24 Abs. IV WEG eingehalten, dies gelte aber nicht für einen Termin in den Sommerferien. Sofern die Eigentümerversammmlung ausgemacht hat, dass Termine nur in einem bestimmten Zeitraum stattfinden sollen und dies ausnahmweise einmal nicht möglich sein sollte, so muss die Verwaltung mit großer Rücksicht ein Ausweichdatum wählen. Hier lag der aussergewöhnliche Termin innerhalb der Sommerferien. Der Kläger befand sich zu der Zeit im Urlaub und hatte keine Möglichkeit zur Teilnahme. Der Anfechtung der Beschlüsse gab das Gericht statt. Sofern die Terminierung aussergewöhnlich ist, muss den Eigentümern früh genug Bescheid gegeben werden. Geschieht dies nicht, ist eine die Nichtteilnahme zu entschuldigen.