1, Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlos kündigen, sofern der Mieter seine Wohnung unberechtigternweise an einen Dritten überlässt. Das gleiche gilt auch, wenn die Überlassung an Dritte zunächst erlaubt war, der Vermieter die Untervermietungserlaubnis dann aber widerruft.
Dem hier vom BGH zu entscheidenden Fall lag allerdings ein anderer Sachverhalt zu grunde: >br>
Die neue Vermieterin widerrief die zuvor vom "alten" Vermieter erlassene Untervermietungserlaubnis ordnungsgemäß und sprach dem Mieter gegenüber zeitgleich die fristlose Kündigung aus. Einen fristlosen Kündigungsgrund sah das Gericht aber nicht als gegeben an, da der Mieter schon zu diesem Zeitpunkt einen Räumungsprozess gegen seinen Untermieter führte, und mithin sichtlich bemüht war diesen "los zu werden".
Die Voraussetzungen mietvertraglicher Verletzungen lagen für den BGH somit nicht vor.