Das gilt vor allem dann, wenn die Wände bei Mietübergabe in neutralen Farben gestaltet waren.
Hier wurden die Wände während des Mietverhältnisses in bunten, sehr auffälligen Farben gestrichen, so dass der Vermieter im nachhinein zunächst mit Haftgrund und dann zweimalig mit Wandfarbe überstreichen musste.
Er machte daraufhin gegenüber dem Mieter Schadensersatz geltend für die von Ihm getätigten Aufwendungen. Dem Anspruch auf Schadensersatz gab das Gericht statt.