Dies wurde anstandslos geduldet. Als es eines Tages zu einem Streit zwischen den Parteien kam, untersagte die Vermieterin das Parken des Rollers auf Ihrem Grundstück. Dem kam die Mieterin jedoch nicht nach. Daraufhin sprach die Vermieterin die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB aus.
Nach § 573 Absatz 2 Nr. 1 kann diese ausgesprochen werden, sofern der Mieter eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung begeht. Damit müsste das unbefugte Abstellen des Rollers eine solche Vetragsverletzung darstellen. Eine solche Verletzung sah das Amstgericht Offenbach aber nicht als gegegeben an. In der Begründung führt es auf, dass eine Verhalten der Mieterin zumindest anzuzweifeln sei, für eine Verletzung aber nicht ausreichend intensiv.>br>
Dies gelte insbesondere deswegen, weil die Vermieterin das Verhalten zuvor jahrelang geduldet habe.