Mit seinem Urteil bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin die Aufforderung des zuständigen Bezirksamtes. Dieses sah in der unbefugten Nutzung durch feiernde Jugendliche und Obdachlose eine Gefahr für Leib und Leben der Nutzer, und forderte den Eigentümer deshalb zur Ergreifung umfassender Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude auf. Dieser seinerseits sah die Pflicht beim Staat, welcher das Objekt selbst räumen und die Nutzer anderweitig unterbringen müsste.
Dem nicht folgend, gab das Gericht dem Bezirksamt den Vorzug und forderte den für den Objektzustand selbst verantwortlichen Eigentümer zur Ergreifung entsprechender Sicherungsmaßnahmen auf. Zu diesem Zweck könnte er nötigenfalls auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Das Bezirksamt seinerseits ist nach der Räumung jedoch zu einer anderweitigen Unterbringung der illegalen Nutzer verpflichtet.