Nachdem ein Büro- und Verwaltungsgebäude der Versicherungsnehmerin erheblich durch einen Brand beschädigt worden war, begehrte Sie auch die Erstattung der noch nicht durchgeführten Aufräumungs-, Abbruch- und Schadensminderungskosten. Zwar waren die potentiellen Kosten dieser Arbeiten durch unterschiedliche Gutachter unterschiedlich bewertet worden, jedoch verweigerte die Versicherung schon die Zahlung eines Abschlags. Begründend wies sie darauf hin, dass es sich bei solchen Kosten um sogenannte Nachweiskosten handelt, deren Ersatz erst möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer die Durchführung der Arbeiten und ihre Kosten nachträglich belegt hat. Selbiges würde sich auch aus den Versicherungsbedingungen ergeben.
Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die entsprechenden Bedingungen dahingehend verstehen darf, dass die Feuerversicherung auch für Vermögensschäden aufkommt, welche ihm aufgrund der Durchführung der oben genannten Arbeiten entstehen. Nicht ersichtlich ist für den durchschnittlichen Leser hingegen, dass er die Arbeiten erst auf eigene und finanziell oft überfordernde Rechnung durchführen muss, und einen entsprechenden Ersatz erst nach der Vorlage entsprechender Belege erhält.
Diese Feststellung gilt umso mehr, als dass der von der Versicherungsnehmerin geforderte Abschlag auch nur der Summe entsprach, welche beide Gutachter als Minimum der entstehenden Kosten gewertet haben.
Normen: § 3 Nr. 1, 3a) AFB 87