Selbiges verweigerte aber die Stadt Lindau, nachdem bei ihr ein Antrag zur Nutzung einer Gewerbehalle als Spielfläche beantragt worden war.
Das Gericht wollte in dem Paintball-Spiel jedoch keinen Verstoß gegen die Menschenwürde erkennen. Bei diesem Spiel, bei dem zwei gegnerische Teams mit Farbkugel aufeinander schießen, würde es nicht zu einer entwürdigenden Behandlung der gegnerischen Spieler kommen, da sich beide Teams chancengleich gegenüber stehen. Folglich werden die Spieler auch nicht zu bloßen Zielscheiben herabgewürdigt, zumal die Teilnahme freiwillig ist. Moralische Bedenken sind bei dieser Einschätzung unbeachtlich. Dementsprechend war die Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, auch wenn sie dabei Auflagen machen darf. So müssen die Spieler etwa volljährig sein und das Spiel darf nur am Tag betrieben werden.
Normen: Art. 1 I GG, Art. 3 I BauO BY, § 34 BauGB