In dem zugrunde liegenden Sachverhalt zog der Leistungsberechtigte am 01. Mai 2008 aus seiner Wohnung aus. Die Monatsmiete war aber bereits durch den Sozialleistungsträger an den Vermieter überwiesen worden. Eine Forderung auf Rückerstattung der Miete lehnten zunächst der Vermieter und in der Folge auch das Gericht ab.
Begründend führte es aus, dass eine Direktüberweisung noch keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Vermieter und Sozialleistungsträger entstehen lässt. Einen rechtlichen Anspruch kann das Jobcenter weder auf einen Verwaltungsakt, noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Entfällt der Leistungsanspruch des Mieters zufällig dürfen die Folgen nicht den Vermieter treffen.
Normen: §§ 812 ff. BGB, § 53 VI S.1 SGB I, § 50 I, II SGB X