Die Deckungszusage unterliegt insbesondere ganz anderen Regelungen, als der später zu führende Rechtsstreit und muss gegebenenfalls in einem gesonderten Rechtsstreit eingeholt werden, mithin geht die Einholung der Deckungszusage über den mit der Mandatserteilung verbundenen Auftrag hinaus.
Normen: BGB § 249; RVG § 15; VV RVG Nr. 2300