Ein einfach gelagerter Fall kann jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden, insbesondere dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts gradezu als unvernünftig oder schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erscheint.
Zu beachten ist jedoch die gestiegene Komplexität und Dimension des Umfangs und der Geltendmachung sämtlicher ersatzfähiger Schäden, sowie die unterschiedlichen Haftungsverteilungen bei Verkehrsunfällen, wonach in der Regel selbst bei eindeutigen Haftungsfällen kein einfach gelagerter Fall angenommen werden kann. Hinzu kommt nach dem AG Münster eine vielseitige Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung und Ersatzfähigkeit.
Eine Ersatzpflicht vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt.