Verschweigt der Mieter zudem auf Nachfrage des Vermieters den Umstand, liege eine besonders tiefgreifende Verletzung des Vertrauensverhältnisses vor. Der von der Vermieterin angestrebten Räumungsklage nach Kenntniserlangung der Tatsachen wurde stattgegeben. Ein gegenteiliger Beweis für eine nicht erfolgte Untervermietung konnte vom Mieter nicht dargelegt werden. Insbesondere mehrere Aussagen von Zeugen bekräftigten die Entscheidung des AG München.