Allein die pauschale Behauptung, dass durch eine Einführung der Mülltrennung 1/3 des kostenpflichtigen Müllvolumens reduziet werden könnte, genügt der Darlegungs- und Beweislast nicht.
Gelingt es dem Mieter konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzutragen, muss der Vermieter im Rahmen der sekundären Darlegungslast, zur Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung vortragen und Tatsachen sowie Gesichtspunkte aufzeigen, die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblich sind.
Der Vermieter hatte vorgetragen, dass für eine Mülltrennung kein ausreichender Platz zu Verfügung steht, da für die Restmüllcontainer Betoncontainer angeschafft worden sind. Der Mieter konnte hingegen nicht genügend aufzeigen, wo und wie weitere Müllcontainer aufgestellt werden könnten.