Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es demnach nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt.
Die Interessenabwägung zwischen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des rauchenden Mieters ist in dem entschiedenen Fall vorrangig. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Denn trotz Abmahnungen hat der Mieter seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehen konnte und im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führte.
Das Gericht sah es ausserdem als unerheblich an, dass der Mieter bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebte und dort schon immer geraucht hat. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Mieters, der sich seit dem Tod seiner Frau nicht mehr um eine ausreichende Belüftung kümmerte und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus.
Normen: BGB §§ 535 ff.