In dem zugrunde liegenden Sachverhalt kündigte ein so betrauter Makler eine Versicherung für seinen Kunden. Die Versicherung akzeptierte zwar die Kündigung, teilte dem Makler jedoch mit das sie ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer korrespondieren würde. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte.
Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Versicherung, den Wunsch des Kunden nach einer Korrespondenz mittels eines Vertreters zu akzeptieren.
Nur ausnahmsweise ist bei einer bestehenden Unzumutbarkeit diesem Kundenbegehren nicht zu folgen. Die von der Versicherung gewählten Vertriebswege begründen eine solche Ausnahme jedoch nicht.