01.2014 die Karte nutzen müssen und den Versicherungen für die Anfertigung ein Lichtbild und notwendige Daten zur Verfügung zu stellen haben.
Die Karte dient einer effektiveren Leistungserbringung und Abrechnungskontrolle. Vor diesem Hintergrund erkannte das Gericht keine Verletzung des Sozialgeheimnisses oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und folgte damit nicht dem Begehren des Versicherungsnehmers.
Nur bei einer bisher nicht beabsichtigten weitergehenden Nutzung der Karte würde es hingegen einer Zustimmung des Versicherungsnehmers bedürfen, so das Gericht.