In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war das betrunkene Unfallopfer beim Überqueren einer Strasse von einem PKW erfasst worden. Die Versicherung verweigerte der Frau Leistungen mit Hinweis auf ihren Alkoholkonsum.
Das Gericht bestätigte diese Weigerung und teilte mit, dass der Alkoholkonsum zu einer Bewusstseinsstörung des Unfallopfers führte. Aufgrund dieser war sie nicht mehr in der Lage die Entfernung und Geschwindigkeit des PKWs richtig einzuschätzen. Eine nüchterne Person wäre bei entsprechenden Zweifeln wohl stehen geblieben und hätte den PKW erst passieren lassen. Der Unfall war somit eine Folge des Alkoholkonsums, weshalb die Versicherung die Leistung verweigern durfte.