Selbiges gab eine niederländische Versicherung ihren Versicherungsnehmern in ihren Versicherungsbedingungen aber vor. Andere Anwälte als die in den Bedingungen genannte Gesellschaft durften nur betraut werden, wenn dies im Vertrag festgelegt war oder die Versicherung zustimmte.
Der Europäische Gerichtshof werte diese Beschränkung der als unzulässig. Eine solche Einschränkung ist mit dem Recht auf freie Anwaltswahl nicht vereinbar. Dieses Recht steht dem Versicherten allein zu und kann nicht von einer Einschätzung der Versicherung abhängig gemacht werde.
Rechtmäßig ist hingegen eine Beschränkung der Kosten der Rechtsvertretung.
Normen: Art. 4 Richtlinie 87/344/EWG