Vorliegend war dem Seitenbetreiber die Veröffentlichung von Bildern und Rezepten des Rechteinhabers auf seiner Internetseite durch diesen gestattet worden. Der Zugang war nur einem beschränkten Personenkreis möglich. Die Bilder und Rezepte tauchten in der Folge jedoch auch auf anderen Internetseiten auf, weshalb der Rechteinhaber den Seitenbetreiber belangen wollte.
Eine Verletzung des Urheberrechts durch den Seitenbetreiber wies das Gericht jedoch klar zurück. Denn nur weil die betreffenden Werke über Google gefunden und auch heruntergeladen werden konnten, ist noch nicht von einem Verstoß gegen das Urheberrecht auszugehen. Auch ist völlig unklar, wie die Werke ins "freie" Netz gelangten.