Zu beachten ist jedoch, dass sich der Anspruch nach § 24 des achten Sozialgesetzbuches grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf richten soll. Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass ein solcher Anspruch eine hinreichende Begründung fordert. Erziehungsberechtigte müssten objektiv nachvollziehbare Gründe vorlegen, die einen Anspruch rechtfertigen. Ein genereller Anspruch ergebe sich nicht aus § 24 SGB VIII.
Im hier zu entscheidenden Fall fehlte es an einer derartigen Begründung. Die Eltern hatten zudem bei Antragstellung vorgetragen, dass das Kind bereits einen Platz in einer privaten Kindertageseinrichtung sicher hätte. Damit sah das Gericht den Bedarf auf einen Platz in einer städtischen Einrichtung als nicht gegeben an.