Das gilt auch, wenn der PKW lediglich in einer festgesetzten Umweltzone geparkt ist.
Das Oberlandesgericht Hamm führt dazu aus, dass auch das Parken an sich eine Teilnahme am Straßenverkehr darstelle und mithin eine Beachtung der Umweltzonen erforderlich sei.
In der Regel werde das Auto zudem vor und auch nach dem Parken mittels Motorkraft bewegt. Eine zulässige Ausnahme über die Teilnahme am Straßenverkehr innerhalb der Umweltzone sah das Gericht nicht. Die weite Tatbestandsauslegung des Merkmals "Parken" sei verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, so dass die Bußgeldhöhe in Höhe von 40,- Euro gerechtfertigt sei.