Ferner liegen die Voraussetzungen für einen Mietmangel nicht vor, wenn sich die Nutzungsbedingungen des in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Trockenraumes ändern. Solange keine Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung des Mieters vorläge, sei eine Minderung der Miete nicht gerechtfertigt.