Baumaßnahmen führen oftmals zu einer nervlichen und finanziellen Belastung der Bauherren. Oftmals spielen dabei jedoch nicht die großen und offensichtlichen Mängel eine Rolle, sondern vielmehr die Summierung von "Kleinigkeiten". Regelmäßig neigt der Vertragspartner bei diesen Mängeln eher dazu, sie als unwesentlich und unbeachtlich herunterzuspielen und eine fachgerechte Beseitigung in der Folge zu verweigern. So ähnlich erging es auch einem Hausbesitzer, welcher eine neue Haustür in einem Fachbetrieb erworben hatte und von diesem anschliessend einbauen ließ. In der Folge stellte ein Gutachter diverse Mängel fest. Aufgrund einer fehlerhaften Einpassung war die Tür undicht, ein Standard-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion fehlte, eine Abdeckrosette war nicht mittig montiert und Bauteile wiesen fehlerhafte Abstände auf.
Das Gericht wertete die einzelnen Mängel in der Folge als nicht erheblich. In der Summe der Mängel sah es jedoch einen erheblichen Mangel und bestätigte damit die Forderung des Erwerbers, sich vom Vertrag lösen zu dürfen.
Normen: §§ 631, 634 Nr. 3, 636, 323 I, 346 I, 348 BGB