Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost lediglich Güter des täglichen Bedarfs ersetzten. In einem solchen Fall ist keine Beihilfe zu gewähren.
Ausnahmen kann es nur geben, wenn die Zuführung von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung bei bestimmten Krankheiten erforderlich ist.