Das ist der Fall,wenn alternativ kein anerkanntes und dem medizinischen Standard entsprechendes Verfahren zur Verfügung steht und das neue Verfahren einen Erkenntnisgewinn erwarten lässt.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt standen aber zwei vom Leistungskatalog erfasste alternative Diagnosemethoden zur Verfügung, weshalb der Witwe des inzwischen verstorbenen Krebspatienten keinen Anspruch auf einen Ersatz der Behandlungskosten der neuen Diagnosemethode zustand.