Im Rahmen der Sicherheitskontrolle eines Flugpassagiers bemerkten die Sicherheitsleute bei der Durchleuchtung des Handgepäcks gefährlich wirkende Gegenstände. Wie in solchen Fällen vorgeschrieben riefen sie zum Zweck einer Öffnung des Rucksacks die Entschärfungsteam des Flughafens. Da es mitten in der Nacht war hatte diese jedoch nur Rufbereitschaft, so dass die Mitglieder erst nach rund drei Stunden eintrafen. Bei der Öffnung des Rucksacks stellte man fest, das lediglich zwei Kameras und ein Handy so ungünstig übereinander lagen, dass der Eindruck eines potentiell gefährlichen Gegenstandes erweckt worden war. Der Reisende verpasste auf Grund der zeitlichen Verzögerung seinen Flug und forderte dementsprechend Schadensersatz.
Diesen sprach ihm das Gericht auch zu und führte begründend aus, dass dem Reisenden wegen der unglücklichen Überlagerung der Gegenstände kein Vorwurf gemacht werden kann. Wenn das Entschärfungsteam aus Kostengründen nachts nur via Rufbereitschaft zur Verfügung steht und sich die Sicherheitskontrolle deshalb in die Länge zieht handelt es sich um ein "Sonderopfer" des Passagiers welches zu entschädigen ist.
Normen: Einl. 1 §§ 74, 75 ALR PR, §§ 5 I, II, II, 11 I LuftSiG