Mit seinem Urteil stärkte der BGH insbesondere Versicherungsnehmer welche schon in den ersten Jahren nach dem Abschluss ihren Vertrag wieder kündigten und teilweise nur sehr geringe Summen erhielten. Bei dieser Grenze von 50 % des eingezahlten und durch Zinsen angehäuften Kapitals dürfen keine Abschlusskosten abgezogen werden.
Anmerkung: Da seit dem 01. Januar 2008 ohnehin ein neues Versicherungsvertragsgesetz in Kraft ist, entfaltet dieses Urteil nur für Verträge Bedeutung, welche zwischen den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossen wurden.
Normen: §§ 169 II, 5a VVG a.F.