Dies sah das Amtsgericht in Flensburg jedoch anders, da der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes hatte. In Wolfenbüttel wohnhaft sei auch das dortige Gericht zuständig.
Diese Auffassung nicht teilend führte das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein aus, dass sich die Urheberrechtsverletzung an das gesamte deutsche Publikum richtet. Denn über das Internet ist sie nicht nur am Wohnsitz des Beklagten wahrnehmbar sondern in bundesweit. Folglich richtete sich das Angebot auch an Internetnutzer in Flensburg, weshalb die Zuständigkeit des dortigen Amtsgerichts gegeben war.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil OLG Schleswig 2 AR 22 13 vom 06.08.2013