Der Ehemann der Klägerin in dem zugrunde liegenden Sachverhalt stach sich beim Rosenschneiden in den Finger, erlitt hierdurch eine Infektion und verstarb in der Folge. Die Unfallversicherung verweigerte eine Zahlung an die Hinterbliebene jedoch mit dem Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen. In diesen schloss sie Leistungen aus, wenn der Tod durch Krankheitserreger verursacht wurde welche infolge einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut in den Körper gelangten. Vorliegend sei dies der Fall gewesen, ein Versicherungsfall sei folglich nicht gegeben.
Dem widersprechend wies das Gericht zunächst darauf hin, dass es sich bei dem Stich an dem Rosendorn um einen Unfall handelte, da der Versicherte sich wohl kaum absichtlich gestochen hätte. Unabhängig davon würde der Ausschluss in den Bedingungen aber nicht greifen, da es nicht ausgeschlossen sei, dass der Rosendorn nur Haut- und Schleimhautschichten durchdrang. Denkbar sei auch eine tiefergehende Verletzung. Die Beweislast für das Vorliegen einer nur oberflächlichen Hautverletzung lag aber bei der Versicherung. Da sie diesen Beweis nicht erbringen konnte war ist sie folglich zur Zahlung verpflichtet.