Voraussetzung dabei ist, dass der Erlös aus dem Hausverkauf im wesentlichen Teil für andere Vermietungsobjekte des Verkäufers verwendet wird und dieses auch von Anfang an beabsichtigt und im Vertrag festgelegt war.
Aufgrund dieser Feststellung des Finanzgerichts in Münster obsiegte ein Immobilienbesitzer in seinem Streit mit dem Finanzamt. Im Kaufvertrag für das verkaufte Objekt war festgelegt, dass der Erlös hauptsächlich zur Tilgung seiner Schulden gegenüber der Bank verwendet werden sollte, welche seine anderen Mietobjekte finanzierte. Zu diesem Zweck sollte das Geld direkt an die Bank überwiesen werden.