Eine solche Kündigung ereilte aber die Mieter eines Reihenhauses, nachdem das Jobcenter die Miete regelmäßig nicht bis zum dritten Tag des jeweiligen Monats an den Vermieter überwiesen hatte. So war es aber im Mietvertrag vereinbart worden.
Das Gericht wertete die Kündigung als rechtswidrig und führte aus, dass die gesetzlich gegebene Möglichkeit zur Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist. Vorliegend waren die Mieter auf die Leistungen des Jobcenters angewiesen, welches sich weigerte die Miete früher zu überweisen. Das Verhalten des Jobcenters müssen sich die Mieter als Vertragspartei jedoch nicht zurechnen lassen, weshalb sie auch kein Mitverschulden an den verspäteten Zahlungen trifft. Folglich war die Kündigung mangels Verschulden der Mieter auch nicht gerechtfertigt.