In dem zugrundeliegenden Sachverhalt buchte ein Paar eine Kreuzfahrt durch afrikanische Gewässer. Nach der Ankunft im Starthafen wurde ihnen mitgeteilt, dass die geplanten Zwischenstationen teilweise nicht angelaufen werden könnten, wobei eine Gefahr durch mögliche Piratenangriffe vor der Küste Somalias als Grund genannt wurde. Dem Wunsch nach einer Minderung des Reisepreises widersprach der Reiseveranstalter und berief sich begründend auf seine Geschäftsbedingungen, nach welchen eine Änderung der Reiseroute zulässig sei.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand und erklärend ausführte, dass die Routenänderung einen gravierenden Mangel darstellte, da von den acht geplanten Zwischenhäfen fünf entfielen. Die Berufung des Reiseveranstalters auf die Vertragsbedingungen sei darüber hinaus nur zulässig, wenn die Gründe für die Routenänderung erst nach der Reisebuchung eintreten. Die Gefahr von Piratenangriffen war diesem aber schon vor der Buchung bekannt. Ein Anfahren der geplanten Häfen hätte deshalb z.B. mit einer bewaffneten Eskorte gewährleistet werden müssen. Werden die Häfen hingegen aus dem Programm gestrichen muss der Reiseveranstalter mit einer Minderung des Reisepreises leben.
Auf dieser Grundlage gewährte das Gericht den Reisenden eine Minderung von 25 %.