So die Entscheidung des OLGs in Hamburg im Fall eines Sharehosters, welcher die Löschung nach einem Hinweis auf ein illegal bereitgestelltes Hörbuch zwar zusagte, die Datei aber erst nach mehr als vier Wochen löschte.
Das Gericht führte aus, dass der Sharehoster zwar nicht selbst das Urheberrecht verletzte, wohl aber als Gehilfe haftbar ist. Denn die lange Verzögerung der Löschung sei als Vorsatz zu werten, da er die Verletzung billigend in Kauf nahm. Seine Haftung hätte er nur ausschliessen können, wenn er die zugesagte Löschung auch zeitnah vorgenommen hätte.