Das Gericht führte seine Entscheidung auf eine entsprechend lautende Gesetzesänderung vom 01.01.2013 zurück und wies darauf hin, dass diese neue und um ein Jahr kürzere Frist auch auf Altfälle vor der Gesetzesänderung anzuwenden ist. Macht der die Auskunft fordernde darüber hinaus glaubhaft, dass bei dem Schuldner zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, so kann die erneute Abgabe auch schon vor dem Ablauf von zwei Jahren gefordert werden.